Geschäftsbedingungen der Firma Manfred Poppler e.K.


I. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten daher auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Vertragsschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen durch uns und sämtliche Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Kaufverträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Übergabe des Liefergegenstandes, Werkverträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie vom Betriebsinhaber in schriftlicher Form abgegeben werden.

III. Preise
a) Es gelten die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Bei Kauf- und Werkverträgen verstehen sich die Preise, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Verpackung ab Lager bzw. unserem Geschäftssitz. Kosten für Verpackung, Transport, Montage, Versicherung und sonstige Nebenleistungen berechnen wir zusätzlich. Der Käufer bzw. Besteller trägt auch sämtliche an seinem Sitz entstehenden Gebühren, Abgaben, Zölle und Steuern. Maßgebliche Währung ist der Euro.
c) Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU hat uns der Kunde vor Leistungserbringung durch uns seine USt-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Kunde für unsere Lieferungen und Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei Abrechnungen von Lieferungen und Leistungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn der Kunde in einem anderen EU-Land zur Umsatzsteuer registriert ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit
a) Liefer- und Leistungstermine bzw. Fristen werden ausschließlich schriftlich vereinbart. Ein ausnahmsweise mündlich vereinbarter Termin ist nur mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung verbindlich. Eine vereinbarte Frist beginnt mit Datum der Auftragsbestätigung.
b) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Verpflichtungen – Mitwirkungshandlungen, Vorauszahlungen etc. - des Kunden voraus. Die Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen uns gegenüber im Verzug ist.
c) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die uns die geschuldete Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, - haben wir nicht zu vertreten, selbst wenn Fristen und Termine verbindlich vereinbart sind. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Liefer- bzw. Leistungszeit um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben oder wegen des noch nicht oder teilweise nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d) Da wir für Transport nicht haften, verlängert sich, falls durch Transportschäden Ersatzlieferungenund Anfertigungen notwendig sind, die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum.
e) Sofern die Behinderung im Sinne der Ziff. IVc länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
f) Machen wir von unserem Recht gemäß Ziff IV c Gebrauch, stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu, sofern wir den Käufer von unserer Entscheidung unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind lediglich geleistete Anzahlungen zurück zu gewähren.
g) Sollten wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % vom Auftragswert für jede Woche des vollendeten Verzuges, höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unsere zumindest grobe Fahrlässigkeit.
h) Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen jederzeit berechtigt, sofern diese im Interesse des Kunden erfolgen, für diesen zumutbar sind oder dieser zustimmt.
i) Unsere Leistungspflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, gleich auf welchem Grunde die Nichtbelieferung beruht.
j) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.

V. Gefahrübergang
a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für unsere Leistung unser Geschäftssitz. Wir zeigen dem Kunden die Versandbereitschaft an. Mit Zugang der Mitteilung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
b) Ist vereinbart, daß die Ware an den Kunden versendet werden soll (Schickschuld), bleibt Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. Va) geht die Gefahr spätestens bei Übergabe durch uns an den Frachtunternehmer auf den Kunden über. Der Versand erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Rechnung des Kunden, wobei wir Versandweg und die Versandart bestimmen. Erfolgt die Sendung frachtfrei, schulden wir lediglich einen nach Art und Umfang üblichen Transport zu dem vom Kunden benannten Ziel zu den bei Vertragsschluß herrschenden Frachtpreisen. Mehrkosten, die aufgrund von Frachtpreiserhöhungen nach Vertragsschluß, aufgrund von besonderen Versandwünschen oder durch Versanderschwerungen auftreten, die nicht von uns zu vertreten sind, trägt der Kunde.

VI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich der Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns vom Kunden folgende Sicherheiten gewährt.
a) Bei Kaufverträgen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Erlischt unser (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Diesbezügliche Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesen Fällen hat uns der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen.
c) Die unter b) genannten Sicherheiten werden auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl freigegeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, weist der Kunde auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
d) Bei von uns erbrachten Werkleistungen machen wir erforderlichenfalls von unserem gesetzlichen Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch.

VII. Zahlung
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort, bei Kaufverträgen nach Anzeige der Versandbereitschaft, bei Werkverträgen nach Lieferung und gleichzeitiger Abnahme ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
b) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

VIII. Schadensersatz
a) Treten wir wegen eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes vom Vertrag zurück oder gelangt der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes für Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu verlangen.
b) Wir haben das Recht, vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen in banküblicher Höhe vom Käufer zu verlangen.
c) Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, wie auch wir einen höheren Schaden nachweisen können.

IX. Mängelgewährleistung
a) Der Kunde hat bei Kaufverträgen die Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne der §§ 377, 378 BGB zu beachten. Als unverzüglich gerügt im Sinne des § 377 HGB gilt eine Frist von 8 Tagen
b) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
c) Bei Vorliegen von Sachmängeln verpflichten wir uns zur Nachbesserung, liefern nach Wahl Ersatz oder gewähren Preisnachlaß. Sollte eine Nachbesserung oder Nachlieferung endgültig fehlschlagen, kann der Kunde Wandelung oder Minderung verlangen.
d) Änderungen in der Konstruktion und Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware bzw. der Durchführung bei Werkleistungen entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die wir oder unsere Zulieferanten nach Vertragsschluß allgemein vornehmen und die Qualitäts- und Funktionsfähigkeit des gelieferten Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
e) Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
f) Der Kunde hat bei Werkverträgen zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung und zwar nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

X. Haftungsausschluß
a) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur soweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, bzw. unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
b) Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung, bzw. die unserer Hilfspersonen ausgeschlossen.
c) Unsere Haftung beschränkt sich auf die Höhe des jeweiligen Warenwertes.

XI. Schlußbestimmungen
a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Günzburg. Für Rechtsstreitigkeiten mit einem Kunden, der nicht oder nur als Minderkaufmann (§ 4 HGB) in das Handelsregister eingetragen ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Käufer ansässig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller in Günzburg zu verklagen, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder sein Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
c) Anwendungstechnische Hinweise, Auskünfte und Angaben durch uns erfolgen unverbindlich, es sei denn, wir übernehmen eine vertragliche Beratungspflicht. Für die Beachtung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften bei Verwendung der gelieferten oder bearbeiteten Waren ist der Kunde verantwortlich.
d) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


 

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